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Ratgeber · Pflegereform 2027

PNOG 2027 für ambulante Pflegedienste – was sich ändern soll und was du jetzt prüfen kannst

Von Magnus Bruder, Gründer von BruderCare · Veröffentlicht: · Aktualisiert:

Wenn dein Pflegedienst heute Hauswirtschaft über den Entlastungsbetrag abrechnet, reicht ein Blick auf die geplanten 175 Euro Sozialraumbudget kaum aus. Entscheidend ist, für welche Angebote das Budget verwendet werden dürfte, welche deiner Klienten Anspruch hätten und über welchen Weg dein Dienst dieselbe Hilfe künftig überhaupt erbringen könnte. Dieser Ratgeber zeigt dir den Unterschied zwischen geltendem Recht und dem PNOG-Entwurf. Anschließend kannst du anhand deiner eigenen Abrechnung prüfen, welche Leistungen, Klienten und Touren du zuerst im Blick behalten solltest.

Kapitel 01

Was ist das PNOG und wie weit ist es?

PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Mit dem Regierungsentwurf will die Bundesregierung die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und Leistungen, Beratung und Verfahren neu ordnen. Für ambulante Pflegedienste ist das keine Randnotiz: Mehrere Leistungen, über die heute regelmäßig abgerechnet wird, sollen umgebaut, zusammengelegt oder an neue Voraussetzungen geknüpft werden.

Wichtig für deine Planung: Die erste Lesung am 5. November 2026 hat am heute geltenden Leistungsrecht nichts geändert. Bis zur Verkündung rechnest du nach dem aktuellen SGB XI ab und versorgst deine Klienten nach den heutigen Regeln.

Entwurf, Ankündigung und Interessenposition auseinanderhalten

  • Wortlaut der Drucksache 21/8869: das, was aktuell im Gesetzentwurf steht. Darauf beziehen sich alle Zahlen in diesem Ratgeber.
  • Politische Ankündigungen: In der ersten Lesung wurden Nachbesserungen rund um Entlastung und Verhinderungspflege angesprochen. Solche Ankündigungen sind noch kein Gesetzestext.
  • Verbandspositionen: Stellungnahmen etwa von Anbieter- oder Wohlfahrtsverbänden sind Interessenpositionen. Wir kennzeichnen sie mit Urheber und Datum.
Kapitel 02

Leistungsrecht im Vergleich: heute und laut Entwurf

Die folgende Tabelle stellt die heutigen Beträge 2026 den im Entwurf vorgesehenen Beträgen gegenüber. Sie zeigt Höchstbeträge pro Monat, nicht den Umsatz, den ein Pflegedienst damit erzielt.

Sachleistung und Pflegegeld pro Monat
PflegegradPflegesachleistung 2026Sachleistungsbudget laut EntwurfPflegegeld 2026Pflegegeld im geplanten Entlastungsbudget
2796 €890 €347 €380 €
31.497 €1.590 €599 €630 €
41.859 €2.090 €800 €890 €
52.299 €2.530 €990 €1.080 €

Quellen: BMG-Leistungsübersicht 2026, Regierungsentwurf BT-Drs. 21/8869 (geplante Werte)

Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI)

Die Pflegesachleistung finanziert körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, die ein zugelassener ambulanter Dienst mit Versorgungsvertrag erbringt. Der Entwurf führt sie als Sachleistungsbudget mit höheren monatlichen Höchstbeträgen fort.

Beispiel Pflegegrad 3: Der Höchstbetrag steigt laut Entwurf um 93 Euro pro Monat, von 1.497 auf 1.590 Euro. Daraus wird für deinen Dienst erst dann Erlös, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: Es gibt einen pflegerischen Bedarf, die Leistung ist abrechenbar, sie ist mit Klient und Pflegekasse vereinbart, und dein Team hat die Kapazität, sie zu erbringen.

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

Nutzt ein Klient die Sachleistung nicht voll, erhält er anteilig Pflegegeld. Das Prinzip: Wer 60 Prozent des Sachleistungsbetrags verbraucht, bekommt 40 Prozent des Pflegegeldes. Erhöht sich der Sachleistungsanteil, sinkt das verbleibende Pflegegeld. Das ist für Gespräche mit Angehörigen wichtig, weil jede zusätzliche Leistung deines Dienstes das Pflegegeld der Familie reduziert.

Pflegegeld im Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI)

Pflegegeld ist eine Leistung an die pflegebedürftige Person, nicht an den Pflegedienst. Es lässt sich nicht zum vollen Sachleistungsbudget addieren: Wer das Sachleistungsbudget ganz ausschöpft, erhält kein zusätzliches Pflegegeld.

Entlastungsbetrag und Sozialraumbudget (§§ 45a, 45b SGB XI)

Heute: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten bis zu 131 Euro monatlich, auch mit Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden und kann unter anderem für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Laut Entwurf: Ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 mit bis zu 175 Euro monatlich ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und bis zu 300 Euro für Jüngere. Es ist zweckgebunden für entsprechend anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. Nach der Entwurfsbegründung soll es keine Ansparmöglichkeit geben.

Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)

Heute können Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent ihres ungenutzten Sachleistungsanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Der Entwurf sieht vor, diese Umwandlung zu streichen. Wie stark dich das trifft, hängt davon ab, wie oft deine Klienten sie heute tatsächlich nutzen und welche anderen Angebote vor Ort verfügbar sind. In deiner Abrechnungsmatrix bekommt sie eine eigene Zeile.

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Überbrückung (§§ 39, 39a, 42 SGB XI)

Heute steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Entwurf sieht stattdessen bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für eine zweckgebundene Überbrückungsversorgung vor. Für die Praxis lohnt es sich, drei Fälle getrennt zu betrachten:

Drei Fälle der Ersatzversorgung
FallHeuteLaut Entwurf
Plötzlicher Ausfall der PflegepersonVerhinderungspflege, auch durch ambulante DiensteAkutversorgung über einen vorgesehenen Notdienst; für 2027 Übergangsweg für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste
Planbare Abwesenheit (Urlaub, Reha)Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen JahresbetragStationäre Kurzzeitpflege bzw. Überbrückungsversorgung im Rahmen des Jahresbetrags
Bisherige stundenweise Ersatzpflegehäufig über Verhinderungspflege abgerechnetkeine pauschale Fortführung über dasselbe Budget; Einzelfall prüfen

Dauert eine Inanspruchnahme in einer Akutsituation länger als drei Kalendertage, soll laut Entwurf die Zustimmung der Pflegekasse eingeholt werden. Hinzu kommen eine Meldepflicht und eine Kostenübersicht nach § 39 Abs. 4. Eine pauschale Aussage, die heutige stundenweise Ersatzpflege lasse sich künftig über dasselbe Budget abrechnen, ist nach dem Entwurf nicht gedeckt.

Pflegegrad 1 und Begutachtung (§ 15 SGB XI, Anlage 2)

Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags vor. An seine Stelle sollen Begleitung und Prävention treten. Für deinen Dienst sind zwei Fragen zu trennen: Was gilt für Neueinstufungen, und was gilt für bestehende Einstufungen? Der Schutz eines bestehenden Pflegegrades bedeutet nicht automatisch, dass jede einzelne Leistung unverändert fortgilt.

Geänderte Schwellenwerte oder eine neue Modulbewertung prüfst du direkt am Normtext, sobald eine Punktetabelle veröffentlicht ist. Praktisch wichtiger ist sofort: Welche deiner Klienten mit Pflegegrad 1 erhalten heute regelmäßig Hauswirtschaft über § 45b, und wie lässt sich ihre Versorgung bei einer Änderung sichern?

Beratungsbesuche und Pflegebegleitung (§ 37 Abs. 3, §§ 7a ff., § 144 SGB XI)

Heute müssen Pflegegeldempfänger regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 abrufen, den unter anderem ambulante Pflegedienste durchführen. Daneben gibt es die Pflegeberatung nach § 7a. Der Entwurf führt eine neue Pflegebegleitung ein und enthält Übergangsregelungen bis Ende 2028, die nach Leistungsbezug unterscheiden.

  • Wer hat Anspruch auf Beratung oder Begleitung?
  • Wann ist ein Besuch verpflichtend, wann freiwillig?
  • Wer darf ihn erbringen, und gilt das weiter für deinen Dienst?
  • Wann wäre eine Durchführung per Video zulässig?

Für deinen Betrieb sind Beratungsbesuche mehr als ein Erlösposten. Sie sind oft der erste Kontakt zu Familien, die später Sachleistungen in Anspruch nehmen. Werte deshalb Anzahl, Erlös und die Zahl der Neukunden aus, die über einen Beratungsbesuch zu dir gekommen sind.

Kapitel 03

Weitere Reformpunkte mit betrieblicher Relevanz

Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Kooperationen

Betreibst du neben dem ambulanten Dienst eine Tagespflege oder bist du Teil eines Mischbetriebs, brauchst du eine eigene Übersicht. Ansprüche und Einsatzwege nach §§ 41 und 42 SGB XI sind getrennt von der ambulanten Tour zu betrachten. Kooperationen mit anerkannten Alltagsangeboten oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen können ein Weg sein, Versorgung zu sichern, die dein Dienst künftig nicht mehr selbst abrechnen kann.

Vergütung und Personal (§§ 72, 82c, 89 SGB XI)

Der Entwurf enthält Regeln zu Wirtschaftlichkeit, Entlohnung und Vergütungsverhandlungen. Prüfe sie an deinem eigenen Vergütungsmodell. Eine geplante Aussetzung einzelner Regelungen ist kein allgemeiner Lohnstopp. Kritik von Verbänden daran ist eine Interessenposition und sollte so eingeordnet werden.

Digitalisierung

Das geplante Pflege-Cockpit ist ein Angebot der Pflegekassen für Versicherte. Für dich relevant sind die Folgen für Abrechnungssoftware, Kostenvoranschläge und die Schulung deines Teams. Bei Fördermitteln prüfe vor einer Planung Anspruch, Förderprogramm und Zeitpunkt.

Finanzierung und Dynamisierung

Geplant ist eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029. Die bisher für 2028 vorgesehene Dynamisierung soll nach dem Entwurf entfallen. Änderungen am Beitragssystem betreffen deinen Dienst nur mittelbar.

SGB V und Selbstzahler

Häusliche Krankenpflege nach SGB V und Selbstzahlerleistungen weist du in deiner Auswertung getrennt aus. Aus Änderungen an einer SGB-XI-Leistung folgt keine automatische Änderung bei der Finanzierung der häuslichen Krankenpflege.

Kapitel 04

Praxisfall: So prüfst du deinen eigenen Pflegedienst

Ein fiktiver ambulanter Dienst erzielt durchschnittlich 80.000 Euro Umsatz im Monat. Die Positionen sind überschneidungsfrei erfasst:

Fiktives Beispiel: Monatsumsatz nach Leistungsart
LeistungsartUmsatz pro MonatAnteil
Bisheriger Entlastungsbetrag (§ 45b)6.000 €7,5 %
Bisherige Verhinderungspflege (§ 39)4.000 €5 %
Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3)2.000 €2,5 %
Übrige Leistungen68.000 €85 %
Prüfvolumen12.000 €15 %

Fall 1: Pflegegrad 1 mit regelmäßiger Haushaltshilfe

Frau M. erhält jede Woche Hauswirtschaft, die dein Dienst heute über den Entlastungsbetrag abrechnet. Kläre: Welche Hilfe fällt aktuell genau über § 45b an? Was bespricht die PDL mit der Familie, falls sich der Zugang ändert? Gibt es vor Ort anerkannte Alltagsangebote, mit denen du kooperieren kannst, oder kommt eine Selbstzahlerlösung infrage?

Fall 2: Pflegegrad 3 in einer bestehenden Tour

Herr K. wird zweimal täglich versorgt und bezieht eine Kombinationsleistung. Das Sachleistungsbudget steigt laut Entwurf um 93 Euro. Kläre: Gibt es zusätzlichen Bedarf, der fachlich begründet und vertraglich abbildbar ist? Reicht die Kapazität der Tour? Wie verändert sich das verbleibende Pflegegeld der Familie?

Fall 3: Pflegegrad 4 mit stundenweiser Ersatzpflege

Die Tochter von Frau S. pflegt ihre Mutter und nutzt deinen Dienst bisher stundenweise über die Verhinderungspflege. Spiele Akutbedarf und planbare Abwesenheit getrennt durch: Wer ist Ansprechpartner im Notfall? Welche Anbieter kommen infrage? Wann muss die Pflegekasse einbezogen werden, etwa bei mehr als drei Kalendertagen?

Arbeitsmatrix zum Nachbauen

Spalten deiner Prüfmatrix
SpalteWas du einträgst
Leistungsartz. B. § 45b, § 39, § 37 Abs. 3, § 45a Umwandlung
Pflegegrad1 bis 5
Heutiger AbrechnungswegKostenträger und Vertrag
Umsatz im SechsmonatsmittelEuro pro Monat
Betroffene KlientenAnzahl und Namen intern
EntwurfsregelWas sieht der Entwurf vor?
Realistischer AlternativwegSachleistung, Kooperation, Selbstzahler, Anerkennung
Benötigte KapazitätStunden und Qualifikation
Zuständige PersonPDL, Abrechnung, Geschäftsführung

Rechne drei Szenarien: geltendes Recht als Basis, Umsetzung wie im Entwurf und Nachbesserung oder Übergangslösung. Betrachte je Szenario nicht nur den Umsatz, sondern auch den Fortbestand der Versorgung, die benötigten Personalstunden und die Wirkung auf deine Liquidität.

Du weißt, welche Leistungen dein Pflegedienst künftig ausbauen will?

BruderCare hilft dir, dafür passende Patientenanfragen in deinem Einzugsgebiet zu gewinnen.

Partnerschaft anfragen
Kapitel 05

30-Tage-Checkliste für PDL und Geschäftsführung

In vier Wochen zum Vorbereitungsplan
ZeitraumAufgabeVerantwortlich
Woche 1Abrechnung der letzten sechs Monate nach Kostenträger, Leistungsart und Pflegegrad auswertenAbrechnung und Geschäftsführung
Woche 2Betroffene Klienten identifizieren und konkrete Versorgungspfade je Fall besprechenPDL
Woche 3Offene Fragen zu Anerkennung, Verträgen, Software, Vergütung und regionalen Alternativen sammeln und klärenGeschäftsführung und Abrechnung
Woche 4Szenarien vergleichen und Entscheidung zu Leistungsmix, Kapazität, Angehörigenkommunikation und Personalbedarf dokumentierenGeschäftsführung und PDL
Antwortbaustein für Angehörige"Der Bundestag berät derzeit über Änderungen. Ihre aktuelle Versorgung planen wir nach den geltenden Regelungen. Sobald für Ihre Situation feststeht, was sich ändert und ab wann, besprechen wir gemeinsam, welche Unterstützung für Sie möglich ist."

Angehörige frühzeitig und ruhig informieren

Viele Familien hören von der Reform zuerst aus den Medien und fragen dann bei der Tour oder im Büro nach. Lege fest, wer solche Fragen beantwortet, und halte eine einheitliche Aussage bereit. Sie sollte drei Dinge enthalten: Die heutige Versorgung läuft unverändert nach geltendem Recht weiter. Der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Sobald feststeht, was für den Einzelfall gilt, meldet sich die PDL aktiv.

Vermeide Zusagen, die vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abhängen. Sag nicht "das wird weiter bezahlt" oder "das fällt weg", solange es nicht verkündet ist. Halte stattdessen fest, welche Klienten betroffen sein könnten, und plane diese Gespräche intern vor.

Das Team einbinden

Tourenleitungen und Pflegekräfte erleben die Fragen der Familien als Erste. Eine kurze Teambesprechung mit dem Stand des Verfahrens, dem Antwortbaustein und den internen Ansprechpartnern verhindert widersprüchliche Aussagen. Halte außerdem fest, welche Qualifikationen für mögliche neue Angebote benötigt würden, etwa für Beratung oder Betreuung, damit Schulungsbedarf frühzeitig sichtbar wird.

Typische Fehler in dieser Phase

  • Zahlen aus Nachrichten oder Verbandspapieren mit dem Wortlaut der Drucksache verwechseln.
  • Das Prüfvolumen als sicheren Umsatzverlust einplanen und vorschnell Personal oder Touren umbauen.
  • Alle Leistungen in einen Topf werfen, statt nach Leistungsart, Pflegegrad und Kostenträger zu trennen.
  • Auf neue Angebote setzen, ohne Anerkennung, Vertragsweg und Kapazität geklärt zu haben.
  • Erst nach der Verkündung beginnen, die eigene Abrechnung auszuwerten.

So bleibst du auf dem Laufenden

Der nächste feste Termin ist die geplante Anhörung am 25. November 2026. Danach lohnt sich ein Blick auf die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, weil darin Änderungen am Entwurf sichtbar werden. Beobachte außerdem die Stellungnahmen deines Verbands und die Mitteilungen deiner Pflegekassen. Dieser Ratgeber wird nach jedem dieser Schritte aktualisiert, das Änderungsprotokoll am Ende zeigt jeweils, was sich geändert hat.

Dein Leistungsangebot steht, aber dir fehlt das passende Personal?

BruderCare unterstützt dich dabei, gezielt Bewerbungen für die Stellen zu gewinnen, die dein Team braucht.

Partnerschaft anfragen
Kapitel 06

Die Chance in der Reform: Leistungsprofil, Patienten und Personal

Die Reform zwingt viele Dienste, ihr Leistungsprofil neu zu sortieren. Darin liegt eine Chance: Wer früh erkennt, welche Versorgung er vor Ort künftig verlässlich anbieten kann, kann daraus zwei Entscheidungen ableiten. Erstens, welche Patientenanfragen zum Leistungsprofil passen und gezielt gewonnen werden sollten. Zweitens, welche Qualifikationen im Team fehlen, um dieses Profil zu tragen.

Genau hier setzt BruderCare an: Wir verbinden Mitarbeitergewinnung und Patientengewinnung so, dass neue Anfragen zu deiner tatsächlichen Kapazität passen. Wie sich der Fachkräftemangel insgesamt auf ambulante Dienste auswirkt, zeigt unser Report zum Pflegenotstand 2026.

Kapitel 07

FAQ: Häufige Fragen zum PNOG für Pflegedienste

Ist das PNOG bereits beschlossen?

Nein. Stand 6. November 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor (BT-Drs. 21/8869), die erste Lesung war am 5. November. Es gilt weiter das heutige SGB XI. Mehr dazu

Wann soll das PNOG gelten?

Geplant sind gestufte Inkrafttretenstermine, viele Regeln ab 2027. Maßgeblich sind die Inkrafttretensartikel und Übergangsvorschriften im verkündeten Gesetz. Mehr dazu

Was passiert mit den 131 Euro Entlastungsbetrag?

Laut Entwurf soll an seine Stelle ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro (unter 25 Jahren bis zu 300 Euro) treten, zweckgebunden und ohne Ansparmöglichkeit. Mehr dazu

Wer kann über das Sozialraumbudget abrechnen?

Laut Entwurf entsprechend anerkannte niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ob dein Dienst dazugehört, hängt von Landesrecht, Anerkennung, Angebotsform und Verträgen ab. Mehr dazu

Was ändert sich bei Pflegegrad 1?

Der Entwurf sieht den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags vor, dafür Begleitung und Prävention. Neueinstufungen und bestehende Einstufungen sind getrennt zu betrachten. Mehr dazu

Gibt es weiterhin stundenweise Verhinderungspflege?

Nicht in der heutigen Form. Der Entwurf sieht ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr vor. Eine pauschale Fortführung der stundenweisen Ersatzpflege über dasselbe Budget ist nicht gedeckt. Mehr dazu

Wie funktioniert das Überbrückungsbudget?

Es ist zweckgebunden für Überbrückungsversorgung. In Akutsituationen soll ab mehr als drei Kalendertagen die Zustimmung der Kasse nötig sein; für 2027 ist ein Übergangsweg für zugelassene ambulante Dienste vorgesehen. Mehr dazu

Was passiert mit den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3?

Der Entwurf führt eine Pflegebegleitung ein und enthält Übergangsregeln bis Ende 2028, die nach Leistungsbezug unterscheiden. Prüfe Anspruch, Pflicht, Erbringer und Videooption getrennt. Mehr dazu

Was sollte meine PDL diese Woche prüfen?

Welche Klienten heute Leistungen nach § 45b, § 39 und § 37 Abs. 3 erhalten, mit welchem Umsatz, und wer davon Pflegegrad 1 hat. Mehr dazu

Ob dir passende Patientenanfragen oder Pflegekräfte fehlen, hängt von deinen Leistungen und Kapazitäten ab.

Gemeinsam schauen wir, wo BruderCare deinen Pflegedienst unterstützen kann.

Partnerschaft anfragen
Kapitel 08

Quellen und Änderungsprotokoll

  1. Deutscher Bundestag: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869 (2. November 2026)
  2. Deutscher Bundestag: Erste Lesung und Gesundheitsausschuss
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung 2026 und FAQ
  4. Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), geltende Fassung

Änderungsprotokoll

  • 6. November 2026: Erstveröffentlichung auf Basis des Regierungsentwurfs BT-Drs. 21/8869 und der ersten Lesung.

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Über den Autor: Magnus Bruder, Gründer von BruderCare

Magnus Bruder verantwortet bei BruderCare Strategie und Marketing. BruderCare unterstützt ambulante Pflegedienste dabei, passende Pflegekräfte zu gewinnen, eine starke Arbeitgebermarke aufzubauen und Patientenanfragen zu erhalten, die zur eigenen Kapazität passen.